Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Frankreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 25/02/2010
    • Gericht: Cour de Cassation
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Anwendungsbereich - Klausel in einem Vertrag der zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer oder Verbraucher geschlossen wurde - Ausschluss - Fall - Schiedsvereinbarung zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch welche eine Schiedsklausel in die Versiche-rungspolice eingefügt wurde. Eine nach Beginn des Rechtsstreits beschlossene Schiedsvereinbarung zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer, die keine Schiedsklausel in die Versicherungspolice einfügt, stellt keinen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer oder Verbraucher dar, und ist damit nicht missbräuchlich iSv Art. L. 132-1 des Verbrauchergesetzes (Code de la consommation).
  • Sachverhalt
    Nachdem Herr X am 11. Februar 2000 einen Schlaganfall erlitten hatte, schloss er mit der "Association générale de prévoyance militaire vie" (dem Versicherer) ein "Protokoll über ein schiedsrichterliches Gutachten", durch welches der Zeitpunkt bestimmt werden sollte, ab welchem der Versicherungsnehmer als vollständig und endgültig invalide eingestuft werden muss. Die Parteien hatten angedeutet, dass sie die Entscheidung einem medizini-schen Schiedrichter überlassen, und auf alle weiteren Ansprüche verzichten würden.
    Der medizinische Schiedsrichter befand, dass Herr X seit dem 31. Dezember 2001, wo sich seine medizinische und rechtliche Verfassung stabilisiert hatte, vollständig und end-gültig invalid war. Der Versicherer überwies Herrn X wie vereinbart die bis dahin ange-fallene Summe.
    Herr X zog daraufhin mit dem Versicherer vor Gericht, und verlangte die Zahlung der Summe, die seit dem Unfall angefallen war. Herr X brachte vor, dass der Verzicht auf alle weiteren Ansprüche eine unrechtmäßige Schiedsklausel und damit eine missbräuch-liche Klausel iSv Art. L. 132-1 des Verbrauchergesetzes (Code de la consommation) dar-stelle.
    Das Berufungsgericht wies die Klage als unbegründet ab.
  • Rechtsfrage
    Eine nach Beginn des Rechtsstreits beschlossene Schiedsvereinbarung zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer, die keine Schiedsklausel in die Versiche-rungspolice einfügt, stellt keinen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer oder Verbraucher dar, und ist damit nicht missbräuchlich iSv Art. L. 132-1 des Verbrauchergesetzes (Code de la consommation).
    Das fragliche Protokoll war ohne Frage eine Schiedsvereinbarung. Eine Scheidsvereinbarung hat Gültigkeit im Rechtsstreit mit Verbrauchern (Art. 2059 Code Civil), fraglich war jedoch, ob sie auch missbräuchlich war. Dies musste verneint werden, da die Vereinbarung keine vertragliche Vereinbarung darstelle. Dieses Ergebnis ist durch den klassischen Ansatz, welcher eine Schiedsklausel auf Grundlage von Art. 1442 und 1147 des Code Civil als eigenständigen Vertrag in einem anderen Vertrag versteht, rech-tens.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

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  • Rechtsliteratur

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  • Ergebnis